Allgemeine GeschäftsbedingungenI. Allgemeines 1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen und der VOB, sofern diese unseren Bedingungen nicht widerspricht. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 2. Andere Vereinbarungen sind für uns nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch für Einkaufsbedingungen oder Auftragsbedingungen des Käufers (Besteller). Wir widersprechen hiermit den etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers (Bestellers). Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsschluss nicht noch mal ausdrücklich zurückgewiesen werden. 3. Mündliche und telefonische Absprachen oder nachträgliche Änderungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Wir erklären ausdrücklich, dass unsere Mitarbeiter für den mündlichen Abschluss von Rechtsgeschäften Vollmacht hat. Aus einem stillschweigenden Verzicht unsererseits auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen oder Nebenabreden in der Vergangenheit kann kein grundsätzlicher Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden. II. Angebot 1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss in jeder Hinsicht freibleibend. Die in unserem Angeboten erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Daten, z.B. über Leistung, Betriebskosten, technische Eigenschaften und Gewicht, sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Konstruktion, Form, und Ausführung behalten wir uns vor. 2. Zeichnungen, Betriebsbeschreibungen und andere Unterlagen, die wir dem Angebot beigefügt haben oder in anderem Zusammenhang überreichen, dürfen Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgehändigt oder zur Kenntnis gebracht werden. Wir behalten uns Eigentum und Urheberrecht. daran vor. Kommt es nicht zur Auftragserteilung, so sind uns diese Unterlagen zurückzugeben. III. Preise 1. Unsere Preise sind Nettopreise. Hinzu kommt die jeweils zum Zeitpunkt der Berechnung gültige Mehrwertsteuer. 2. Unsere Preise gelten nur für die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Gegenstände und nur für die Menge und für den dabei angegebenen Verwendungsort 3. Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung oder der Ausführung der Leistung die Preise unserer Vorlieferanten, die Frachten, öffentlichen Abgaben, die Löhne oder sonstigen Kosten, die sich auf unsere Lieferungen und/oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern. 4. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich zu dem am Liefertage für den angegebenen Verwendungsortgültigen Preisen in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen. 5. Hinsichtlich der von uns inkl. Montage gelieferten Folien gilt: Rechnungsstellung erfolgt nach Aufmaß. Der Preis versteht sich inklusive Lieferung und Montage (An-/Abfahrt der Montagekolonne, Auslösung). Die Folienbreite beträgt max. 1500mm. Werden die Maximalabmessungen der Folie überschritten, ist eine Stoßnaht erforderlich. Der qm - Preis zur Folienbeschichtung ist gültig für das genannte Leistungsvolumen ( mengenauftragsbezogener Preis); bei Mehr- oder Minderleistungen ändert sich der qm - Preis gemäß gültiger Preisliste. Bei Leistungsvolumen bis einschließlich 20 qm berechnen wir eine zusätzliche Anfahrtskostenpauschale. Bei Kantenlängen unter 50 cm wird ein Mindermaßzuschlag (MmZs) von 10% für diese Fläche berechnet. Bei Trapez – oder Dreiecksverglasungen erfolgt die Berechnung als Rechteck zzgl. 10% Erschwerniszuschlag für diese Fläche. 6. Hinsichtlich der von uns gelieferten Vorsatzfenster, Splitterschutzvorhänge, Rollos, Jalousien, Faltstores, Vertikaljalousien, Rollläden, Insektenschutzgitter, und Markisen gilt: Bei Montage: Preis inklusive Fertigung nach vorhandenen Fenstermaßen, Lieferung und Montage vor Ort. Bei Abnahme von weniger als 10 Stück wird eine Anfahrtskostenpauschale erhoben. Bei Lieferung: Preis inklusive Fertigung nach vorhandenen Fenstermaßen, zzgl. Fracht und Verpackung. Lieferung ab Lager Münster. Die genannten Preise sind Stückpreise bzw. Gesamtpreise. 7. Wir sind berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen vollständig fällig zu stellen und jede einzelne Lieferung oder Leistung gesondert zu berechnen. Eventuell notwendige elektrische Anschlüsse, Installation von Steuerungen sowie Verkabelung ist bauseits zu stellen. IV. Zahlungsbedingungen 1. Unsere Zahlungsansprüche sind, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. 2. Ist die Zahlung des Bestellers nicht spätestens 30 Tage seit dem Rechnungsdatum eingegangen, so gerät der Besteller ohne besondere Mahnung in Verzug. Er ist verpflichtet, von diesem Zeitpunkt ab Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 3% über den jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens und sonstiger Ansprüche aufgrund des Verzugsbleiben uns ausdrücklich vorbehalten. 3. Die Zahlung hat in bar rein netto zu erfolgen. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel, Schecks und Forderungsabtretungen nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit an. Schecks und Wechselwerden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleibt bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, und Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. 4. Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jeden Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn unser Beauftragter eine von uns für den Einzelfallordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegt. 5. Bei mehreren Forderungen bestimmen wir die Anrechnung eingehender Zahlungen. Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. 6. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind haben die sofortige nur gegen Vorauszahlung auszuführen nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die einzelnen Gegenstände wieder in Besitz zu nehmen. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage, wenn diese ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Transport und sonstigen Kosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers. Die Auslieferung der ohne schriftliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Warenkann der Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen. 7. Bei uns unbekannten Firmen sowie zur Erfüllung der aus abgeschlossenen oder laufenden Lieferverträgen sich ergebenden Verbindlichkeiten steht uns jederzeit das Recht zu, ausreichend erscheinende Sicherheitsleitung zu verlangen, ohne dass dieses Verlangen begründet zu werden braucht. Erfolgt die Sicherheitsleistung seitens des Kunden nicht innerhalb der von uns festgesetzten Frist, können wir die Ausführung des Auftrages bzw. die Weiterbelieferung verweigern, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen. 8. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wegen irgendwelcher, von uns nicht anerkannter Gegenansprüche, auch solche, die sich auf unsere Gewährleistungen beziehen, ist ausgeschlossen; Dasselbe gilt für die Aufrechnung mit Gegenansprüchen. 9. Die Abtretung von Gegenansprüchen gegen uns ist nur nach unserer vorangegangenen schriftlichen Zustimmung zulässig. V. Lieferzeit 1. Die Lieferzeitangaben sind stets als annähernd zu betrachten. Sie sind für uns unverbindlich. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen haften wir nur bei ausdrücklicher Übernahme einer Gewähr. Ist ausnahmsweise eine Lieferzeit als verbindlich vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Wird ein vereinbarter Liefertermin einer bestellten Ware um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, uns eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachlieferungsfrist nicht erfüllt, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachlieferungsfrist, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf dieser Fristerklärt werden. Ein Recht zum Rücktritt besteht nicht, wenn wir die Nachlieferungsfrist ohne unser Verschulden nicht einhalten können. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichtlieferung sind in jedem Fall ausgeschlossen. 2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oderteilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstiger Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei ob sie bei uns, den Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten. 3. Zur Teillieferung sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet. VI. Versand und Gefahrenübergang 1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit dem Absenden der Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn wir über die Lieferung hinaus Montageleistungen zu erbringen haben. 2. Die Lieferung erfolgt ab Lager, ausschließlich Fracht, Verpackung und sonstiger Spesen. 3. Transportweg und -art werden von uns bestimmt, wenn mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist. Durch besondere Vertragswünsche des Kunden verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten VII. Montage 1. Etwaige für die Montage erforderliche Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits kostenlos zu stellen. 2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden wir insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf unser Verlangen nicht unverzüglich Abhilfe, so können wir Schadensersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten. Für den Fall des Auflösung des Vertrages steht uns Anspruch auf Ersatz aller unser bisher entstandenen Aufwendungen zu. VIII. Abnahme 1. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen. 2. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung verweigert werden. 3. Auf unsere schriftliche Fertigstellungsmitteilung ist der Kunde verpflichtet, schriftliche Anzeige an uns abzunehmen. 4. Ist der Kunde Kaufmann und gehört der vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so gilt zusätzlich: Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit dem Ablauf von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit dem Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. 5. In jedem Fall kann eine Abnahme auch schlüssig erfolgen, insbesondere durch tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung. IX. Gerichtsstand und Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort Bezirksgericht Wien. X. Allgemeines 1. Alle von vorstehenden Geschäftsbedingungen abweichenden Zusagen gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Mündliche Abmachungen und Absprachen mit den Vertretern und Monteuren sind in jedem Fall ungültig. Wirksame Bestimmungen müssen auf dem Original des Auftrages schriftlich niedergelegt werden und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. 2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten würden, die dem am nächsten kommt, was die Parteiengewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden. 3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 1.1.2003. |
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